Ja, dann einen schönen guten Nachmittag.
Ich begrüße Sie zur Vorlesung Grundrechte.
Auch wenn das Wetter so ist, dass man gerne noch draußen bleiben möchte oder die letzten
Sekunden ausnutzt, bis man in den Hörsaal kommt, darf ich Sie doch bitten, sich jetzt
niederzulassen und zu beruhigen.
Wir machen in unserer Vorlesung Grundrechte unter das, was wir bislang besprochen haben,
heute einen großen Strich und begeben uns gewissermaßen in den zweiten, wenn Sie so
wollen, den Hauptteil der Vorlesung.
Was haben wir bislang gemacht?
Wir haben uns mit den Begrifflichkeiten, dem Ort der Grundrechte im Grundgesetz beschäftigt.
Wir haben dann einen längeren Teil uns darüber unterhalten, was allgemeine Grundrechtslehren
sind, haben über Grundrechtsfunktionen gesprochen, die grundsätzliche Struktur einer Grundrechtsprüfung
kennengelernt, schließlich auch über Themen wie Grundrechtskollisionen, Grundrechtskonkurrenzen
gesprochen und haben dann der letzten Sitzung gewissermaßen immer noch als Teil des allgemeinen
Teils dieser Vorlesung uns mit der prozessualen Absicherung der Grundrechte beschäftigt,
insbesondere mit der Verfassungsbeschwerde, die uns dann natürlich jetzt auch in den
kommenden Wochen in diesem Semester, in dieser Vorlesung weiter beschäftigen wird, jedenfalls
wenn es um Falllösungen geht.
Wir werden ab heute uns in den kommenden Wochen, wie gesagt, der Hauptteil der Vorlesung mit
einzelnen Grundrechten beschäftigen.
Das müssen wir so vertieft machen, weil sich doch für die jeweiligen Grundrechte ganz
unterschiedliche Dogmatiken herausgebildet haben.
Die Grundrechte, das hatte ich zu Beginn der Vorlesung auch gesagt, eben nicht durch eine
einfache Lektüre des Grundgesetzes sich unmittelbar erschließen.
Wir werden auch hier wieder viel Rechtsprechung anschauen, auch um ein Stück weit die Rechtsprechungsentwicklung
nachzuvollziehen oder nachzuvollziehen.
Und wir werden uns natürlich auch, und das geht jetzt gerade durch die Reihen, auch hier
in dieser Sitzung mit Übungsfällen beschäftigen.
Das kann natürlich nicht das gewissermaßen ersetzen, was in den PÜs, in den probedeutischen
Übungen mit Ihnen gemacht wird.
Da haben Sie viel mehr Zeit, intensiver an den Fällen auch zu arbeiten.
Aber es ist mir wichtig, dass wir auch in der Vorlesung das, was wir hier besprechen,
was ich Ihnen hier erläutere, dass wir das auch hier gemeinsam anhand von Falllösungen
besprechen.
Es gibt dann keine ausformulierten Falllösungen, aber Sie werden dann jeweils in der Präsentation
auch, es wird eine Präsentation mit sozusagen einer Gliederung dann geben.
Und das sind natürlich dann auch nochmal Hinweise für Sie auch mit Blick auf die Übung.
Gibt es zu dem, was wir in der letzten Sitzung besprochen haben, Nachfragen oder auch sonst
allgemeine Nachfragen zu den Dingen der letzten Wochen?
Das sehe ich jetzt nicht.
Gut, dann können wir also anfangen.
Wir fangen heute an mit der allgemeinen Handlungsfreiheit, Artikel 2, Absatz 1.
Jetzt kann man sich natürlich als erstes fragen, warum fängt man nicht oben an, warum
fängt man nicht mit Artikel 1 an?
Das werden wir in der nächsten bzw. übernächsten Woche nochmal sehen.
Artikel 1, der Schutz der Menschenwürde, ist ein besonderes Grundrecht, das in seiner
Struktur sich ein Stück weit auch von den anderen Strukturen unterscheidet.
Und die sonstigen besonderen Grundrechte, die dann eben auch kommen, sind natürlich
dann immer nochmal ein Stück weit mit besonderen Schranken, mit besonderen Schutzbereichen,
mit besonderen Dogmatiken verknüpft.
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:31:06 Min
Aufnahmedatum
2022-05-12
Hochgeladen am
2022-05-13 05:29:05
Sprache
de-DE